Wie können Ausländer eine Immobilie in der Republik Kroatien erwerben?
Beim Erwerb von Immobilien in Kroatien gelten für kroatische oder fremde Staatsbürger unterschiedliche Regeln. Für kroatische Staatsbürger gibt es im Immobilienhandel (außer die Immobilien sind Allgemeingut und mit ihnen kann nicht gehandelt werden). Die Weise bzw. Möglichkeit für Ausländer Immobilien in Kroatien zu erwerben unterscheidet sich abhängig davon, ob der Erwerber eine natürliche oder eine juristische Person ist und ob sie aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Drittstaat stammt.
Unter dem Begriff Ausländer versteht man Personen, die keine kroatischen Staatsbürger sind, wobei man Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten und solche aus Drittstaaten unterscheiden muss. Ausländer, also Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, können seit dem 01. Februar 2009 Eigentumsrecht über eine Immobilie unter denselben Bedingungen wie kroatische Staatsbürger verwirklichen, wobei natürlich die allgemeinen Voraussetzungen eines gültigen Rechtsgeschäfts erfüllt werden müssen. Da für solche Personen keine besonderen Voraussetzungen (Gegenseitigkeit und Genehmigung des Justizministers) für den Eigentumserwerb an einer Immobilie mehr bestehen, entsteht zum Zeitpunkt des Abschließens des Rechtsgeschäfts die Grunderwerbssteuerpflicht, die dann auch berechnet wird.
In welchen Fällen kann ein Ausländer kein Eigentum erwerben?
Ausländer, egal ob sie aus der Europäischen Union oder aus Drittstaaten stammen, dürfen kein Eigentum an folgenden Arten von Immobilien erwerben:
- in wegen dem Schutz und der Interessen der Republik Kroatien ausgeschlossenen Gebieten liegende Immobilien
- landwirtschaftliche Grundstücke
- unter Schutz stehende Naturgebiete
- Wald und Waldgrundstücke
Dies wird mit dem Gesetz über landwirtschaftliche Grundstücke und Naturschutzgebiete aus dem Naturschutzgesetz geregelt. Laut der Bestimmungen der genannten Gesetze können Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der EU keine Eigentumsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken, in streng geschützten Reservaten, Nationalparks, besonderen Reservaten, Naturparks, Regionalparks, Naturmonumenten, bedeutsamen Landschaften, Parkwäldern und Denkmälern der Parkarchitektur erwerben. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und/oder Naturschutzgebieten seitens Staatsbürgern und juristischen Personen aus Mitgliedsstaaten der EU ist, sind nichtig. Das Finanzamt achtet von Amts wegen auf solche Rechtsgeschäfte und auf solche Rechtsgeschäfte wird keine Grunderwerbssteuer berechnet.


dass andere Ausländer (die keine Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der EU sind) wird für den Immobilienerwerb weiterhin eine Genehmigung des Justizministers benötigt. Deshalb entsteht die Grunderwerbssteuerpflicht für andere Ausländer zum Zeitpunkt des Erhalts der Genehmigung und die Grunderwerbssteuer wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Genehmigung berechnet.
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